BEM - Wann muss das Angebot des AG erfolgen? (Allgemeines)

MatthiasNRW, Tuesday, 21.11.2017, 11:12 (vor 2342 Tagen) @ rollo

Hallo,

Wann muss der AG ein BEM anbieten?

(...)

Gibt es hierzu ggf. Urteile oder eindeutige Kommentare auf die ich mich stützen kann?

leider sind mir keine Urteile oder Kommentierungen bekannt.

Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes rein formallogisch ein notwendiger Zeitpunkt zum Tätigwerden:

"Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig (...)"

Es folgt kein "leitet der Arbeitgeber innerhalb von x-Wochen entsprechende Maßnahmen ein". Der Gesetzgeber überlässt dies dem Arbeitgeber unter der Voraussetzung, dass die grundsätzliche Zielausrichtung (Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Vermeidung von weiteren Ausfallzeiten) erreicht werden kann.

Gleichwohl mag es im Einzelfall auch angezeigt sein, ein bEM erst später anzubieten, wenn der Arbeitgeber die Ursache der Erkrankung kennt und ein späteres Vorgehen sinnvoll erscheint. So zumindest Christoph Beyer, Leiter des LVR-Integrationsamtes, in "Das neue Recht für behinderte Beschäftigte". Er nennt als Beispiel eine schwere Krebserkrankung. Er verweist auch auf die Stichtagsregelung zur Datenerhebung laut BIH, die Cebulon genannt hat.

Eine andere Antwort wird auch kein Gericht geben können - außer, dass im jeweiligen Einzelfall unter Betrachtung der Gesamtumstände ein bEM nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und der Arbeitgeber sich die negativen Folgen zurechnen lassen muss.

Ansonsten: Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX wachen die Interessenvertretungen über die Erfüllung der Verpflichtung und können nach Satz 6 die Klärung verlangen. Vielleicht mag der Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG erläutern, wieso das Angebot zu einem bEM erst später unterbreitet werden soll.

--
Gruß
Matthias


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