Beteiligung der SBV bei Prüfung von Arbeitsplatz (Einstellung)

WoBi, Tuesday, 30.01.2018, 20:34 (vor 2277 Tagen) @ PolWol

Hallo PolWol,

ob die Antwort vom Arbeitgeberverband kommt oder nicht, sei dahingestellt. Die Aussage ist falsch.
Eine typische Antwort, um SBV oder andere Interessensvertretungen einzulullen. Durch diese Antwort sollen die Interessensvertretungen abgehalten werden, die Einhaltung der Gesetze, hier § 164 Abs. 1 SGB IX zu Gunsten behinderter Menschen zu überwachen.

Die SBV erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.

Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen , insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Durch das Auslassen von „, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen,“ ist der volle Umfang der Prüfpflicht erkennbar.

"Die Prüfungspflicht nach § 81 (jetzt neu 164) Abs. 1 Satz 1 SGB IX beschränkt sich nicht auf bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete Menschen. Das folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut. Danach hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze „insbesondere“ mit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Die Hervorhebung dieser Personengruppe weist darauf hin, dass die Pflicht auch gegenüber anderen nicht arbeitslosen oder arbeitssuchenden schwerbehinderten Menschen bestehen soll. Damit ist der Arbeitgeber auch verpflichtet zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem bereits bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt werden kann. "
so das Bundesarbeitsgericht (BAG), 9 AZR 839/08 vom 17.08.2010 in der Randnummer 38

oder

„c) Auch bei dieser Prüfung ist die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 81 (jetzt neu 164) Abs. 1 Satz 6 iVm. § 95 (jetzt neu 178) Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen. Das entspricht dem Regelungszweck der weiteren Bestimmungen in § 81 SGB IX. In § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX wird nicht unterschieden, ob es sich um einen externen oder internen Bewerber handelt. Aus § 81 (jetzt neu 164) Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB IX wird deutlich, dass der Arbeitgeber auch zu einer besonderen Förderung des beruflichen Weiterkommens des schwerbehinderten Menschen verpflichtet ist (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B IV der Gründe, BAGE 114, 299). Der Arbeitgeber hat daher unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu prüfen, ob auch für einen bereits bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer der freie Arbeitsplatz in Betracht kommt.“
so das Bundesarbeitsgericht (BAG), 9 AZR 839/08 vom 17.08.2010 in der Randnummer 39

Es ist vor einer Stellenausschreibung (intern oder intern/extern), anhand der Anforderungen der Stellenausschreibung, zu prüfen, ob bereits beschäftigte behinderte Kolleginnen und Kollegen auf den freien oder frei werdenden Arbeitsplatz versetzt oder befördert werden können.
An dieser Prüfung durch den Arbeitgeber ist die SBV und andere Interessensvertretungen (§ 176 SGB IX) gemäß § 164 Abs. Satz 6 zu beteiligen und die SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX anzuhören.

Hier greifen die Paragrafen ineinander wie die Zahnräder in einem Uhrwerk. Es hat nichts mit dem greifbaren Arbeitsplatz zu tun, sondern ob schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen die Anforderungen für den Arbeitsplatz erfüllen und auf dem Arbeitsplatz arbeiten wollen.

--
Gruß
Wolfgang


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