Abmahnung ohne Beteiligung SBV - Aussetzen??? (Allgemeines)

SGBFreak, Tuesday, 03.07.2018, 22:43 (vor 2124 Tagen)

Hallo,
man kann nach Ausspruch einer Abmahnung eines SB ohne die Beteiligung der SBV die Maßnahme Aussetzen!
Welche Fristen gibt es dazu?
Sehe ich das richtig, dass nicht der Zugang der Abmahnung die 7 Tagefrist in Gang setzt, sondern wann die SBV davon Kenntnis hatte? Oder wann die SBV reagiert hat?

Muss der Abmahnungsgrund mit der Schwerbehinderung zu tun haben oder ist das egal?
Wird das Integratonsamt in jedem Fall über die Abmahnng informiert - wg Präventionsverfahren?

Maßnah­men des Ar­beit­ge­bers, die oh­ne vor­he­ri­ge Un­ter­rich­tung und/oder Anhörung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung und da­mit in rechts­wid­ri­ger Wei­se ge­trof­fen wur­den, müssen aus­ge­setzt wer­den (§ 178 Abs.2 Satz 2 SGB IX). Nach Aus­set­zung der Maßnah­me ist die un­ter­las­se­ne Be­tei­li­gung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung in­ner­halb von sie­ben Ta­gen nach­zu­ho­len. Da­nach ist die endgülti­ge Ent­schei­dung zu tref­fen (§ 178 Abs.2 Satz 2 SGB IX)

Danke + Grüße


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