SBV bei einem 450-Euro-Job? (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 17.07.2018, 12:25 (vor 2100 Tagen) @ Sima

Hallo Sima,

Definition einer 450-Euro-Stelle:
Ist eine geringfügige Beschäftigung in einem Beschäftigungsverhältnis, bei dem das Arbeitsentgelt einen gesetzlich definierten Höchstbetrag nicht überschreitet. Die Stundenanzahl ist nicht begrenzt.
Man spricht auch von einem Minijob oder einem 450-Euro-Job. Die Beschäftigung ist über ein Vertragsverhältnis geregelt.

Ein öffentlicher Arbeitgeber hat Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) zu beachten. Der Bedarf nach der Arbeitsleistung ist bekanntgegeben.
Oder geht der oberste Dienstherr auf die Straße und spricht dort die erste Person an bzw. wird eine Stelle dem Neffen eines Schwagers eines Parteifreundes zugedacht?

Frage: Muss der AG auch bei einem 450-Euro-Job die SBV informieren, wenn die Bewerbung eines Schwerbehinderten vorliegt?

§ 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX besagt, dass, über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Dies gilt auch für Initiativbewerbungen. Hier geht es um eine definierte Arbeitsstelle in einem Minijob.
Vergleich dazu deinen Beitrag im Forum: https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=16840

Frage: Muss der AG die SBV in dem Fall am Vorstellungsgespräch teilnehmen lassen?

Die SBV ist für alle behinderten Beschäftigte im Betrieb zuständig. Auf das Vertragsverhältnis des Beschäftigten kommt es dabei nicht an. Bewerber sind nach § 6, Abs. 1, Satz 2, 1. Halbsatz AGG Beschäftigte.
§ 178 Abs. 2 SGB IX sieht keine Ausnahmen vor, sondern Aufgaben und Rechte der SBV. Hier der Satz 4: "Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen."

Frage: Muss der AG einen nicht ungeeigneten Bewerber auch einladen?

Hier ist zu klären, ob es sich um einen Arbeitsplatz im Sinne von § 156 SGB IX handelt. Wenn es ein Arbeitsplatz nach § 156 SGB IX ist, besteht die Ladungspflicht nach § 165 SGB IX. Unabhängig ob es sich um einen Arbeitsplatz im Sinne § 156 SGB IX handelt, ist stets das GG Art. 33 Abs 2 zu beachten.
Aus dieser Frage, ob es sich um einen Arbeitsplatz im Sinne § 156 handelt, ergibt sich auch die Notwendigkeit, dass Dienststellen von öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden.
Die Regelungen aus § 164 SGB IX sind zusätzlich zu beachten, da § 165 nur weitere / besondere Pflichten für öffentlichen Arbeitgeber definiert.

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Gruß
Wolfgang


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