BEM-Gespräch als Personalbeurteilungsversuch (BEM)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 12.09.2018, 11:12 (vor 2051 Tagen) @ Hr.Rautenberg

Guten Tag,

auch hier werfen Sie offensichtlich nur mit halbverstandenem Wissen um sich:


Dem Arbeitgeber ist sonnenklar, dass seine Verpflichtung aus § 167 (2) SGB IX eine hoheitliche Aufgabe ist.

Es tut mir leid, aber auch das ist einfach nur hanebüchen. Sie sollten sich einmal mit der Begriffsbestimmung beschäftigen. Der Arbeitgeber ist als Person des Privatrechts per se schon mal kein "Hoheitsträger". Es gibt aber auch in Zusammenhang mit dem § 167 SGB IX keinerlei Verleihung von Hoheitsrechten pauschal an die Arbeitgeber.
Das BEM als Element des Arbeitsrechts ist prinzipiell Bestandteil des Privatrechts. Daran ändert auch eine Bußgeldandrohung nichts.

--
&Tschüß

Wolfgang


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