Heranziehung von Stellvertretern und Schulungsanspruch (Stellvertreter/in)
Hallo,
ich zitiere §179 abs.3 / Das stellvertretende SBV Mitglied besitzt die gleichen persöhnlichenn Rechte wie der Vorsitz!
Das bedeutet, das ab den 2.Stellvertreter somit kein Schulungsanspruch besteht!