Heranziehung von Stellvertretern und Schulungsanspruch (Stellvertreter/in)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 12.12.2018, 12:21 (vor 1955 Tagen) @ Futzi

Moin Moin Futzi,

manchmal hilft lesen weiter.

Nach dem § 179,3 kommt §179,4: in diesem wird auf den § 178,1 Satz 5 verwiesen, wobei der Satz 4 genauso wichtig ist: Satz 4: "In Betrieben und Dienststellen mit in er Regel mehr als 100 beschäftigen schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmzahl gewählte Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. " Satz 5: "Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmzahl herangezogen werden."

Der von Dir zitierte Satz ist dann so zu verstehen, dass das herangezogene oder als Verhinderungsvertretung aktive stellvertretende Mitglied für diese Zeitdauer die identische persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson besitzt. Dies ist unabhängig davon, ob es das erste zweite dritte Ersatzmitglied ist.

Durch die Regelung in § 179,4 ist klar, dass alle Stellies, die herangezogen werden können, auch einen Schulungsanspruch haben. Für weitere Stellies ist dies Verhandlungssache mit dem Arbeitgeber. Dazu sollte man Gründe angeben können.

Im Falle des Threaderstellers bedeutet dies, dass die ersten beiden Stellies einen Schulungsanspruch haben. Sollte es so sein, dass auch das dritte Ersatzmitglied als Verhinderungsvertretung häufiger eingebunden werden muss, kann dieses auch eine Schulung rechtfertigen, ist aber Verhandlungssache.

Liebe Grüße

Hendrik


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