Heranziehung von Stellvertretern und Schulungsanspruch (Stellvertreter/in)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 12.12.2018, 16:24 (vor 1956 Tagen) @ Mymi

Moin Moin Mymi,

ich schreibe Dir auch einmal direkt auf Deine Anfrage:
Also es ist richtig, dass bei Dir nur die ersten beiden herangezogen werden können. Daneben gibt es aber auch noch die Verhinderungsvertretung. Da ist die Frage, wie oft diese bei Euch für die weiteren Stellvertreter/innen notwendig war, um damit für die Zukunft zu argumentieren. Man kann dem Arbeitgeber auch begreiflich machen, dass mit einer gut geschulten Stellie auch Kenntnisse über Hilfestellungen des Integrationsamts verbunden sind, die ggf. für den Arbeitgeber wichtig und nützlich sind (Ausgleichszahlung bei außergewöhnlicher Belastung, Job Coaching, usw.), sodass es auch für ihn von Interesse sein kann, die Schulung zu genehmigen.

Nebenbei, der Tätigkeit in der SBV muss Vorrang eingeräumt werden. Daher ist sie nicht genehmigungspflichtig durch den Vorgesetzten, sondern lediglich anzeigepflichtig. Gerade im Verhinderungsvertretungsfall können auch ad hoc Termine anfallen.

Liebe Grüße

Hendrik


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