BEM Beteiligungsunternehmen Rechte der SBV (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 26.12.2018, 21:46 (vor 1946 Tagen) @ Lucotetia

Moin Moin Michael,

der Arbeitgeber hat Dich unverzüglich zu unterrichten.

Zudem ist im § 167 dieser Fall auch klar für das BEM definiert. Daher bist Du zu beteiligen. Dieses gilt klar für alle Beschäftigten, die eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben.

Bei einem laufenden Antragsverfahren hängt dies davon ab, was ggf. eine Betriebsvereinbarung und/oder sonstige Rechtsvorschriften für diesen Fall bei Euch regeln.
Ohne Antragsverfahren bis Du aus meiner Sicht rechtlich außen vor, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Behinderung vor und alle Beteiligten stimmen zu, dass es Sinn macht, die SBV in diesem Einzelfall mit ins Boot zu holen. Beispielsweise Wegeunfall mit Beinamputation, um mal ein krasses Beispiel zu wählen. Hier wäre von einer Schwerbehinderung auszugehen, auch ohne dass die/der Betroffene z.B. aus Unwissenheit ein solches Antragsverfahren bereits in Gang gesetzt hat..

Die SBV ist auch zu unterrichten, wenn die/der Schwerbehinderte die Teilnahme ablehnt und bei Entscheidungen aus dem BEM auch vor einer Entscheidung anzuhören.

Liebe Grüße

Hendrik


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion