Keine unverzügliche Beteiligung der SBV bei Kündigung (Allgemeines)

Cebulon, Friday, 11.01.2019, 14:38 (vor 1930 Tagen) @ Vertigo

Ich meine, mal gelesen zu haben, dass der Arbeitgeber zuerst die SBV einschalten und anhören soll und dann die Kündigung beim Integrationsamt beantragt.

Hallo, dies sagen ja im Prinzip auch die BIH und das BAG. Laut deren (aus bisher "unerfindlichen Gründen") vertretenen Ansicht greife da jedoch entgegen herrschender Meinung und bisheriger Rechtsprechung nicht die Unwirsamkeitsklausel gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX bei solchen vorsätzlichen bzw. offenbaren ­ Rechtsbrüchen ohne ordnungsgemäße Beteiligung.

Das BAG spricht in sei­ner Pres­se­mel­dung selbst da­von, dass das Han­deln des Ar­beit­ge­bers "ent­ge­gen" der ge­setz­li­chen Pflicht zur un­verzügli­chen In­for­ma­ti­on der SBV erfolgte. Im Extremfall nach der BAG-Version also nach einem mehrjährigen Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten, wenn SBV-Wahlperiode schon abgelaufen ist, und die neugewählte noch ungeschulte SBV diesen Fall nicht näher kennt:

".... entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat."

Gruß,
Cebulon


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