rahmeninklusionsvereinbarung nicht einhalten (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 07.02.2019, 11:04 (vor 1907 Tagen) @ Hertha

Hallo Herta,

in § 165 Satz 1 SGB IX steht: "Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156)."
Die Vorprüfung ist vor der Stellenausschreibung und vor der frühzeitigen Meldung an die Agentur für Arbeit durchzuführen.

Mögliche Einwände können durch den Verweis auf § 205 SGB IX begegnet werden: "Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen."

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Gruß
Wolfgang


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