rahmeninklusionsvereinbarung nicht einhalten (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 16.01.2019, 15:41 (vor 1898 Tagen) @ Hertha

Hallo Herta,

die Pflicht zur Prüfung, ob bereits schwerbehinderte Beschäftigte einen freien / frei werdenden Arbeitsplatz besetzen können, ist vor einer Stellenausschreibung mit Beteiligung der SBV und BR/PR durch den Arbeitgeber durchzuführen. Steht seit 2001 im SGB IX und ist in der aktuellen Fassung unter § 164 Abs. 1 SGB IX zu finden.
Hier erstmal den Satz 6 lesen und dann Satz 1 unter Auslassung des Satzteils in Komma: "Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, …. , besetzt werden können." Hier hast du die erforderliche gesetzliche Grundlage.
Mit dem BTHG wurde diese allgemeine Prüfpflicht für öffentliche Arbeitgeber in § 165 SGB IX mit "nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes" verdeutlicht.

Die Rahmeninklusionsrichtlinie beschreibt somit nur die Gesetzeslage und kann, wie bereits geschrieben, durch ein Konzept nicht umgangen werden.

Der Betriebsrat kann im Rahmen der Mitbestimmung des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung wegen Verstöße gegen Gesetze verweigern und die Zustimmung zu einer Einstellung mit dem Verstoß gegen Gesetze als Begründung nicht erteilen. Dem PR steht dieses Recht nach dem entsprechen Personalvertretungsgesetzen zu.

Mehr zum Thema unter "suchen", so z.B. https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23475

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion