Erste SBV Wahl (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 07.02.2019, 13:29 (vor 1898 Tagen) @ Toto73

Moin Moin Toto,

Nun ist erstmal die Frage, wer ist Wir und wer bist Du?

In der Schwerbehindertenwahlverordnung steht im §1,2 dass bei der ersten Wahl einer Schwerbehindertenvertretung entweder der Personalrat/Betriebsrat oder drei Schwerbehinderte oder das Integrationsamt zur Versammlung einladen dürfen, um einen Wahlvorstand für die Wahl einer SBV zu wählen. Bei unter 50 schwerbehinderten Beschäftigten wird alternativ direkt zur Wahlversammlung eingeladen.

Besteht Euer Betrieb aus weiter auseinander liegenden Teilen, wird auch bei unter 50 Schwerbehinderten das förmliche Wahlverfahren eingeleitet.

Damit wäre also als erstes zu prüfen, wie viele Schwerbehinderte bei Euch beschäftigt sind. Dieses muss der Arbeitgeber beispielsweise in der Jahresmeldung der Agentur für Arbeit bis zum 31.03. eines jeden Jahres für das Vorjahr mitteilen.
Daher wäre der erste Schritt, dass der Arbeitgeber angefragt wird, wie viele Schwerbehinderte und Gleichgestellte bei ihm beschäftigt sind und auch diese namentlich zu benennen, damit ein Wählerverzeichnis erstellt werden kann. Dieses kann der Personalrat/Betriebsrat machen, da dieser der Vertraulichkeit und dem Datenschutz unterliegt. Sollte hier keine Antwort erfolgen, würde ich mich an das Integrationsamt wenden, welches als externe Stelle auch mehr Druck ausüben kann.

Sind zum Zeitpunkt der Einladung mindestens 50 Beschäftigte schwerbehindert, oder besteht der Betrieb aus räumlich weiter auseinander liegenden Teilen, dann gilt das förmliche Wahlverfahren. In Zweifelsfällen würde ich das Integrationsamt gerade in letzterem Fall befragen, um zu klären, ob diese Entfernung schon als weiter auseinanderliegend gilt.

Als zweiten Schritt sollte die Einladung zur Wahlversammlung an die bekannten Schwerbehinderten verschickt werden, damit Beschäftigte mit Langzeiterkrankung etc. auch davon Kenntnis erlangen können. Sie muss aber auch öffentlich ausgehängt werden. Nur so können Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung, die diese bislang nicht angegeben haben, oder die bis zum Zeitpunkt der Wahl schwerbehindert bzw. gleichgestellt werden, sich noch melden, um an der Wahl teilzunehmen. Zudem kann es auch nicht schwerbehinderte Kandidaten/innen bei Euch geben, die gerne als Vertrauensperson bzw. Stellvertretung arbeiten wollen und sich - je nach Wahlart - erkundigen müssen, wie sie sich aufstellen lassen können.

Soviel als kurze Einlassung.

Alles Gute

Hendrik


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