Erste SBV Wahl (Allgemeines)

SFliege, Monday, 11.02.2019, 15:24 (vor 1901 Tagen) @ Toto73

Sofern es keine besondere Auswirkung auf seine Tätigkeit hat, muss sich jemand nicht gegenüber seinem Arbeitgeber als schwerbehindert outen, d.h. der Arbeitgeber kennt normalerweise nicht den genauen Status aller seiner Mitarbeiter. Er muss und kann auch nicht ermitteln, wer schwerbehindert ist.
Wer dies seinem Arbeitgeber nicht mitteilt, verschenkt damit aber auch seinen Zusatzurlaubsanspruch.

Alle zum Zeitpunkt der Wahl schwerbehinderten Beschäftigten haben ein Wahlrecht, auch wenn sie nur befristet beschäftigt sind. Ich empfehle die Wahlbroschüre der BIH zur SBV-Regelwahl 2018. Dort stehen sehr viele Informationen! Auf Seite 34 wird ausgeführt, wer ein aktives Wahlrecht besitzt.


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