Erforderliche Freischaltung des Fahrstuhls (Hilfsmittel)

WoBi, Friday, 08.02.2019, 07:16 (vor 1903 Tagen) @ Moana

Hallo Moana,

nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gelten Bewerber als Beschäftigte: "Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist."

Es geht doch um den ungehinderten Zugang zum Betriebsrat. Was macht ein Kollege der / eine Kollegin die sich witterungsbedingt den Fuß gebrochen hat und zum BR will? Hier ist der BR als Gremium gefordert.

Möglicher Hintergrund: Der Geschäftsführer oder dergleichen hat zwei Minuten auf den Aufzug warten müssen. Womöglich ist er dabei erschwerend von der Seite angesprochen worden.
Ob hier § 3 AGG greift: "Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde."?:-)

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Gruß
Wolfgang


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