Protokolleinsicht (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 13.02.2019, 12:26 (vor 1898 Tagen) @ Vertigo

Moin Moin Vertigo,

nun kommt es darauf an, was Du unter einem BEM-Gespräch verstehst. Ist dies ein Erstgespräch nur mit dem BEM-Beauftragten oder ein Gespräch am "runden Tisch" mit Betroffenen, Vorgesetzten, Personalmanagement, betriebsärztlicher Dienst, Betriebs/Personalrat, SBV und ggf. weiteren Akteuren?

Im ersteren Fall sehe ich keinen Rechtsanspruch. Im zweiten Fall, wenn es also ein vom Arbeitgeber Beauftragten initiiert wird, greift für mich der § 178,2 SGB IX. Dies gilt schon alleine deshalb, weil die SBV ja auch Beiträge liefert und kontrollieren können muss, ob diese korrekt protokolliert sind, da man, wenn es sich um für die/den schwerbehinderte/n Beschäftigte/n nachteilige oder interpretierbare Formulierungen handelt, diese korrigieren lassen sollte. Auch wenn sich aus dem Gespräch Handlungsaufträge für die SBV ergeben, sollten diese im Protokoll nachlesbar vorhanden sein, damit man ggf. nachweisen kann, seine Hausaufgaben gemacht zu haben. Zudem muss der Arbeitgeber uns unverzüglich und umfassend über Angelegenheiten, die einen Schwerbehinderten betreffen, informieren. Will er ernsthaft behaupten, ein BEM-Gespräch betrifft diese/n nicht?

Liebe Grüße

Hendrik


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