Soft oder Hard skill? (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 20.08.2019, 10:03 (vor 1683 Tagen) @ maiklewa

Hallo maiklewa,

versuche mal eine „Übersetzung“, wie ich die Anforderungen lesen würde. Soll ich mich als schwerbehinderter/gleichgestellter Mensch auf die Stellenausschreibung bewerben? Erfülle ich die gestellten Erwartungen? Wobei Stellenausschreibungen auch eine Wunschzettelfunktionalität haben.

- eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten (m/w/d) oder eine vergleichbare Qualifikation

Die zwingende „abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten“, wird durch „vergleichbare Qualifikation“ aufgeweicht. Bewerben können sich also auch Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Büromanagement, Bürokaufmann, Personalsachbearbeiter, Rechtsanwalt-/Notarfachangestellter, …

- möglichst Kenntnisse des Tarifrechts

Da es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, wären Kenntnisse über den TVöD in der jeweiligen Ausprägung wie TVöD Bund, TVöD VKA oder TVöD-V, .. mit der Tabellenstruktur von Entgeltgruppen und Stufen wünschenswert. Da der TVöD nicht spezifiziert worden ist, reichen hier bereits oberflächliche Kenntnisse aus dem allgemeinen Tarifrecht (Schulwissen) aus. Also z.B. die Wertigkeit der Tarifverträge in der Rechtestruktur zwischen Gesetzen und Betriebs-/Dienstvereinbarungen oder das Tarifverträge zwischen Arbeitgeber(verbänden) und den (tariffähigen) Gewerkschaften geschlossen werden. Es werden keine „umfangreiche“ oder „tiefgehende“ Kenntnisse erwartet.

- gute Kenntnisse in der Anwendung der MS-Office-Standardsoftware

Es werden „gute“ Kenntnisse erwartet. Man sollte also die Grundfunktionen und die Grundzüge der Programme kennen und die Tabellenkalkulation nicht als Textbe- und verarbeitungsbasisprogramm anwenden. Ob die Serienbrieffunktion zu den „guten“ oder „sehr guten“ Kenntnisse gehört, ist bereits Auslegungssache. Wer die Funktionalität von „Strg + C“, „Strg + V“, „Strg + X“ und die Auswirkungen von "Mehrfachklicks am linken Seitenrand" mündlich erklären kann, dürfte „gute“ bis "erweiterte" Kenntnisse haben und auch die nachfolgende Anforderung erfüllen.

- gute schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache

Diese Fähigkeit wird bereits durch den Lebenslauf und das Bewerbungsanschreiben weitgehendst abgedeckt, wenn selbige Dokumente fehlerfrei vorliegen. Wobei doppelte „Leerzeichen“ für einen sehbehinderten Menschen sehr schwer erkennbar sind und dies als eine behinderungsbedingte Einschränkung zu berücksichtigen sind.

Da es um die Einladung zum Vorstellungsgespräch geht, also um§ 165 Satz 2 SGB IX, kann von dieser Verpflichtung nur abgesehen werden, wenn offensichtlich die fachliche Eignung (§ 165 Satz 3 SGB IX) nicht vorliegt. Und dies muss "unzweifelhaft" der Fall sein.

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Gruß
Wolfgang


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