Schwerbehindertenkartei unzulässig (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 04.09.2019, 08:53 (vor 1697 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

„Damit fehlen aber wegen des ggf. nicht aktuellen Standes des Verz. § 163 der SBV diese dann wichtigen Fakten. Denn das Verz. § 163 kann und ist wohl oft schon Tage nach der Erstellung durch den AG überholt.“

Der Arbeitgeber ist verpflichtet das Verzeichnis „laufend“ nach § 163 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu führen. Diese Verpflichtung unterliegt der Ordnungswidrigkeit nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX.

So ein Verzeichnis zu erstellen ist heute kein „Hexenwerk“ dank der eingesetzten Personalverwaltungssysteme und kann auf „Knopfdruck“ erstellt werden. Da sucht keiner mehr in den Personalakten und tippt diese Informationen mit der Schreibmaschine ab. Ob die Liste aktuell ist, wäre deshalb die falsche Frage. Richtiger wäre, ob die Stammdatensätze aktuell gepflegt sind, aus denen das Verzeichnis erstellt wird. Wenn das Verzeichnis nicht „aktuell“ ist, kann es eine Aufgabe der SBV sein, den Arbeitgeber auf seine Verpflichtungen hinzuweisen. Aber der Arbeitgeber kann nur die Beschäftigten verwalten, die ihre Behinderteneigenschaft ihm gegenüber offenbart haben.

Ich vermisse in der Diskussion die Differenzierung nach der Art und Weise der Schwerbehindertenkartei. Wenn die Daten datenmaschinell geführt und ausgewertet werde können, greifen die Schutzmechanismen. Die gute alte handschriftlich geführte Losblattsammlung im Aktenschrank dürfte nicht darunterfallen.

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion