Umfang einer Stellungnahme (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 14.09.2019, 14:13 (vor 1686 Tagen) @ albarracin

Moin Moin

ich werde auch mal ein paar besipiele geben, wie man gegen eine Personalmaßnahme, hier ging es um eine Kündigung, anargumentieren kann.
Aus 2 Vorfällen, Falschdokumentation, wurde eine Ermahnung. Nach der Ermahnung gab es keine weiteren Vorfälle derart, es wurden aber 8 weitere Fälle, die zeitlich bis zu 1,5 Jahre vor der Ermahnung lagen, geltend gemacht, weswegen das Arbeitsverhältnis gekündigt werden sollte.

1. Argument, Ereignisse, die zunächst vom Arbeitgeber nur als ermahnungs, nicht abmahnungswürdig eingestuft werden, können aus Sicht der SBV nicht ohne eine Abmahnung gekündigt werden.
2. Argument: Eine Personalmaßnahme soll der Verhaltensänderung liegen, da in mehr als 6 Monaten kein derartiges Fehlverhalten aufgetreten ist, sieht die SBV diese auch als erfolgt an, was ebenfalls gegen eine Kündigung spricht.
3. Argument: Der Arbeitgeber schrieb in seiner Einlassung an das Integrationsamt, dass ein Zusammenhang mit der Behinderung nicht vorliegt. Dagegen wurde argumentiert, dass der Arbeitgeber die Behinderung nicht kenn und lediglich angeben hötte dürfen, dass ihm ein solcher Zusammenhang nicht bekannt sei, weil alles andere eine Mutmaßung ist, die aus unserer Sicht das Integrationsamt unzulässig beeinflussen soll, weil es dann nur ein eingeschränktes Ermessen hat.
4. Argument: Dem Arbeitgeber war zumindestens eine psychische Beeinträchtung bekannt, weil die Kollegin in der Anhörung angegeben hatte, dass sie nie gelernt hat, mit Kritik und eigenen Fehlern umzugehen und deshalb in einer Therapie wäre. Da psychische Beeinträchtungen auch oft mit Konzentrationsstörungen und Tagesmüdigkeit einhergehen, ist dieser Zusammenhang durchaus nachvollziehbar und möglich.
Daher kann man nach dieser Einlassung einen behinderungsbedingten Zusammenhang nicht ausschließen.

Folge: Der Arbeitgeber ist bei seiner Sicht geblieben, aber das Integrationsamt hat sich uns angeschlossen und die Zustimmung verweigert, der Arbeitgeber klagt jetzt gegen die Entscheidung des Integrationsamts.

Auch ich habe schon Gerichtsurteile o.ä. angeführt, wenn dieses der Einlassung dienlich war. Eine Rechtssicht, wie in diesem Fall, das auf eine Ermahnung nicht gleich eine Kündigung folgen kann, kann man auch als SBV durchaus äußern.

Liebe Grüße

Hendrik


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