Verhinderungsvertretung bei Urlaub... (Allgemeines)

Cebulon, Friday, 27.09.2019, 19:19 (vor 1671 Tagen) @ Nobi69

Genau das ist auch meine Frage ...

Hallo Nobi,

darüber wurde hier schon mehr als genug gepostet zur bundesgesetzlichen Abwesenheitsvertretung – zum Beispiel hier und hier und dort mit Literatur sowie Urteilen quer durch (alle) Instanzen. Und wie dazu teilweise munter drauflos fabuliert wurde (interessengeleitet, rechtsmissbräuchlich bzw. am Gesetz vorbei), vgl. folgendes Beispiel. VP und 1. Stelli können nicht alles an sich reißen, sondern haben Amt im Rahmen des Gesetzes auszuüben. Und Gestaltungsmissbrauch mit reiner pro-forma-Erklärung allein zu dem Zweck, den durch demokrat. Wahlen legitimierten 2.Stelli auszuschließen, ändert nichts an Gesetzesumgehung. Schönen Urlaub!

Und sollten noch Fragen offen sein, so frag evtl. einfach nach bei Prof. Dr. Kohte bzw. Prof. Düwell bei DVfR (beide sind dort wohl 3 Wochen online erreichbar). Dort geht es speziell auch um die "Stellvertretung bei einer Verhinderung" laut Pressemitteilung vom 24. September 2019.

Es gibt aber wie bei allem immer unterschiedliche Sichtweisen.

Die Frage, ob die Gewährung von Erholungsurlaub stets zur Verhinderung i.S.v. § 25 Absatz 1 Satz 2 BetrVG führt, wird unterschiedlich beantwortet: Der (insoweit) deutlich „lockereren“ BAG-Rechtsprechung hat jedenfalls wiederholt das VG Köln, Eilbeschluss vom 29.10.2013, 33 L 1415/13.PVB, VG Köln, Beschluss vom 28.03.2014, 33 K 5730/13.PVB, sowie VG Köln, 21.11.2014, 33 K 6754/13.PVB, eine Absage erteilt und beschlossen, ein Personalratsmitglied nach dem BPersVG sei während seines genehmigten Erholungsurlaubs an der Ausübung von Personalratstätigkeit – objektiv – verhindert und deshalb zwingend durch das zuständige Ersatzmitglied zu vertreten. Es stehe nicht in seinem Befinden (entgegen BAG 2011), an der Personalratssitzung teilzunehmen. In einer „Nichtzulassungsbeschwerde“ beim BVerwG, Beschluss vom 16.05.2019, 5 PB 16.18, gings kürzlich um Verhinderungsvertretung wegen SBV-Tätigkeit in anderem Zusammenhang. Das BVerwG mochte sich damit jedoch nicht näher befassen, weil diese Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet gewesen sei. Arbeitsrichter und Verwaltungsrichter scheinen da ziemlich unterschiedlich zu „ticken“, was den Erholungsurlaub betrifft, und da teils weit auseinander zu liegen.

Gruß,
Cebulon


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