Überstunden/Mehrarbeit (Allgemeines)
Hallo,
bei diesem Problem spielt es keine Rolle, ob es sich um einen "Arbeitsplatz" iSd § 156 handelt.
Denn der Arbeitsplatz ist nur relevant, wenn es um die mit Arbeitsplätzen verknüpften AG-Pflichten wie zB der Anrechnung auf die Beschäftigungspflicht oder die Prüfpflicht nach § 164 Abs. 1 SGB IX (Joussen in LPK-SGB IX, § 156 Rn 5)
§ 156 gilt nicht bei den individuellen Rechten der schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten zB gem. § 164 Abs. 4 und 5, den Rechten der SBV auf Information und Anhörung oder aber bei der Zahl der Wahlberechtigten.
Deswegen nochmals meine Empfehlung, das Problem des UP über den § 164 Abs. 5 zu lösen und ggfs. durch Einschaltung des Betriebsarztes die Teilzeit auch als behinderungsbedingte Obergrenze festzulegen.
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&Tschüß
Wolfgang