Aktenlageentscheidung vs. §165 SGB IX (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 08.04.2020, 17:11 (vor 1481 Tagen) @ zimmi2000

Hallo,

auch wenn es natürlich nicht unter dem Eindruck der Pandemie geschrieben wurde, ist mE die folgende Kommentierung für diesen Fall zutreffend (Düwell in LPK-SGB IX, § 165 Rn 9):
"Hat der Arbeitgeber eine Vorauswahl anhand der Bewerbungsunterlagen getroffen und ist er deshalb der Meinung, ein oder mehrere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte, muss er dennoch die schwerbehinderten Bewerber einladen und ihnen die Chance einräumen, ihn durch eine gute Präsentation im Vorstellungsgespräch umzustimmen."

§ 165 SGB IX kennt nun mal außer im Satz 4 keine Ausnahme von der Einladungspflicht. Es ist unmittelbar geltendes und zwingendes Recht.

Im Grundsatz hat dies auch das BAG mehrfach entschieden, zB am 16.2.2012, 8 AZR 697/10

--
&Tschüß

Wolfgang


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