Aktenlageentscheidung vs. §165 SGB IX (Allgemeines)

Hotte, Stuttgart, Sunday, 12.04.2020, 21:15 (vor 1477 Tagen) @ Luculus

Sehe ich auch so. Einzig bei Beamten wäre die Entscheidung nach Aktenlage (Beurteilungen) möglich. Bei diesen ist auch tatsächlich eine Beförderung nach Beurteilung vorgesehen. Bei unseren klagefreudigen Feuerwehrbeamten wird nur noch danach entschieden. Das ginge aber nur bei Beamtenstellen, sind Beschäftigte dabei wären wir wieder beim Vorstellungsgespräch...

Hey,
da ich das Beamtenrecht nicht kenne, muss ich doch mal nachfragen.
Eine Verwaltung schreibt eine Beamtenstelle aus. Es bewirbt sich ein sb Beamter, fachlich gegeignet, von einer anderen Verwaltung.
Habe ich das richtig verstanden, das hier entgegen § 165 SGB IX nach Aktenlage entschieden werden kann, und der sb Bewerber nicht eingeladen werden muss, weil er Beamter ist?
Das erscheint mir seltsam
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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