Beschlussaussetzung PR (Allgemeines)
Hallo Karin73,
für die Personalräte der Landesbehörden / -ämter gilt das jeweilige Personalvertretungsgesetz. Der Personalrat hat einen Beschluss gefasst und dieser wurde von der SBV ausgesetzt. Damit liegt der "Ball" wieder im Bereich des PR und damit unter seinen gesetzlichen Regelungen. Es gelten damit dessen Fristen.
Also keine Zustimmungsfiktion nach 7 Tagen.
Dies ist in § 178 Abs. 4 SGB IX mit "Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert." geregelt
Dies führt z.B. in Bayern dazu, dass bei nicht dringlichen Angelegenheiten (also z.B. keine fristlose Kündigung) die Fristen automatisch verlängert werden, wenn der oberste Dienstherr sofort informiert wird.
https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=27342
Tipp:
Eine Aussetzung nicht nur nach dem § 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX aussetzen, sondern immer "in Verbindung mit (i.V.m.)" den jeweiligen Spiegel des Betriebs- oder Personalrates verbinden.
Beispiel: Die SBV setzt gemäß § 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 29 Abs. 1 MBG SH den Beschluss xxx vom xx.xx.xxxx aus. Eine ausführliche Begründung folgt.
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Gruß
Wolfgang