Auswahlverfahren - Gleichstellung lediglich beantragt (Einstellung)

WoBi, Thursday, 18.06.2020, 18:42 (vor 1402 Tagen) @ DSBV

Hallo DSBV,

ja, der Antrag wird rückwirkend wirksam, wenn dem Antrag auf Gleichstellung durch die AfA entsprochen wird.
Nur zum Zeitpunkt der Bewerbung lag noch keine, auch eine nicht rückwirkend wirkende Gleichstellung vor. Eine zwingende Verpflichtung zur Einladung nach § 165 SGB IX zum Vorstellungsgespräch liegt deshalb nicht vor.

Was anderes kann sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben, wenn der Bewerber unabhängig seiner Behinderung nach der Stellenausschreibung geeignet ist.

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Gruß
Wolfgang


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