Einladung (Einstellung)

garda, Berlin, Monday, 13.07.2020, 14:37 (vor 1395 Tagen) @ Holländermichel

Das ist schwierig das zu beantworten.
Es handelt sich um eine reine Verwaltungsstelle für die, nach dem TVÖD, eigentlich die Zugangsvoraussetzung der A1 sein sollte. Ausgeschrieben wurde aber mit "...A 1 oder Bürokaufleute." Ausgesondert wurden die schwerbehinderten Bewerber weil sie "nicht überzeugt" haben. Sie haben auch keinen A1. Eingeladen in die 2te Runde wurden Bewerber mit dem A1, jedoch auch ein Bewerber ohne A1. Die Begründung "haben nicht überzeugt" ist mir zu schwammig, zumindest bei einem der schwerbehinderten Bewerber sehe ich das auch anders. Das ist aber meine persönliche Ansicht. Ich beabsichtige daher zunächst von meinem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen, sehe das aber eher etwas schwach. Für mich stellt sich die Frage ob Schwerbehinderte das Recht haben zu allen Gesprächen eingeladen zu werden und ob die Nichteinladung zu einem zweiten Termin ohne die OFFENSICHTLICHE NICHTEIGNUNG eine Benachteiligung darstellt. Wären zu dem zweiten Termin ausschließlich Kandidaten mit dem A1 eingeladen worden neige ich dazu die Benachteiligung zu verneinen.

Am Ende des Verfahrens muss ja eine Auswahlentscheidung stehen und zu jedem ausgewählten und auch jedem nicht ausgewählten Bewerber auch ein Auswahlvermerk erstellt werden. Daran kann sich eine Überprüfung durch den Personalrat und die SBV anknüpfen. Erfolgt ein zweistufiges Verfahren, besteht das Recht auf Einladung nur für die erste Runde, mehr gibt das SGB 9 nicht her. Im Rahmen der Prüfung muss dann klar werden, warum die abgelehnten Bewerber nicht überzeugt haben.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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