Einladung (Einstellung)

WoBi, Monday, 13.07.2020, 15:40 (vor 1395 Tagen) @ garda

Hallo,

Erfolgt ein zweistufiges Verfahren, besteht das Recht auf Einladung nur für die erste Runde, mehr gibt das SGB 9 nicht her. Im Rahmen der Prüfung muss dann klar werden, warum die abgelehnten Bewerber nicht überzeugt haben.

Auch in einem geteilten Verfahren hat die SBV die benachteiligungsfreie Bewerberauswahl zugunsten schwerbehinderter Bewerber zu überwachen. Ob es hier ein "zweistufiges Verfahren" war oder hat nur ein geteiltes Vorstellungsgespräch stattgefunden? Das LAG Schleswig-Holstein hat am 9.9.2015 zu einem Vortest und ein nachfolgendes Vorstellungsgespräch mit Aktenzeichen 3 Sa 36/15 entschieden, dass der Bewerber auch bei Nichtbestehen des Vortestes einzuladen ist. Mehr unter: https://www.komsem.de/rechtliches/urteile/urteil-301/

Der schwerbehinderte Bewerber könnte sich nicht der eigentlichen Führungskraft präsentieren und ggf. Zweifel an seiner Person oder fachlichen Eignung ausräumen. Kann die Personalverwaltung überhaupt die fachliche Eignung beurteilen?

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Gruß
Wolfgang


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