Einstellung ohne Beteiligung von SBV und BA!? (Einstellung)

WoBi, Thursday, 08.10.2020, 18:11 (vor 1296 Tagen) @ kraemerchen

Hallo kraemerchen,

ob hier eine mögliche Geltendmachung und ggf. AGG-Klage zu einer monetären Entschädigung führt? Auf hoher See und vor Gericht bist du in Gottes Hand.

Hier als Ergänzung zu meinen Ausführungen und zur Untermauerung noch ein Auszug aus dem Knittel-Kommentar zum § 164 Abs. 1 SGB IX - Randnummer 111:
"Nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX hat der Arbeitgeber nicht das Recht, diese Prüfung allein vorzunehmen, sondern er muss die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beteiligen. Das bedeutet eine Unterrichtung über Vorstellungen des Arbeitgebers und dann eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Willen zur Einigung. Wenn dann in der Erörterung ein gemeinsames oder konträres Ergebnis über die Eignung der Stelle für Schwerbehindertenbeschäftigung (einschließlich der Frage, ob und wie man die Stelle durch Vorkehrungen geeignet machen kann) gefunden ist, hat der Arbeitgeber zu dem Erörterungsergebnis den Betriebsrat anzuhören (§ 164 Abs. 1 Satz 6 Halbs. 2 SGB IX; vgl. hierzu auch jurisPK-SGB IX/Fabricius § 81 Rn. 11 ff.; LPK SGB IX/Düwell 5. Aufl. § 164 Rn. 11 ff.)."

Hier wird durch den Kommentartor die Bedeutung der Prüfungspflicht vor einer möglichen Ausschreibung, die Beteiligung der Interessensvertretung und die drei Phasen von Unterrichtung, Anhörung und Mitteilung in knappen Sätzen verdeutlicht. Was mich als SBV freut, ist die deutliche Trennung der Unterrichtung der SBV zu der späteren Erörterung mit dem BR/PR/..

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Gruß
Wolfgang


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