Kann Firma Mitarbeiter ins Homeoffice schicken? (Umgang mit Arbeitgeber)

bifavi, Hessen, Friday, 13.11.2020, 13:04 (vor 1267 Tagen) @ PolWol

Eine Argumentation ist, dass der Arbeitgeber in Ausnahme- und Notsituationen gestützt auf die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), auch vertraglich an sich nicht geschuldete Tätigkeiten ohne Einverständnis des Arbeitnehmers zuweisen kann.

Zuweisen kann der vieles. Aber wenn ich nicht in der Lage bin die Aufgaben zu erfüllen, was dann?
AG muss die technischen Vorraussetzungen schaffen das ich das auch kann. Und ich auch in der körperlichen Lage bin dies zu erledigen. Motto: Ich weise Sie an den Fluß schwimmend zu überqueren. Ich kann aber nicht schwimmen.
Somit müsste ich die Weisung ablehnen und es wäre meiner Meinung nmach nocht nicht mal Arbeitsverweigerung.
Außerdem können die §241, 242 BGB auch auf den Arbeitger angewandt werden.
Im 106 GeWo geht es um das billige Ermessen:
Dabei handelt es sich um einen sogenannten »unbestimmten Rechtsbegriff«, der im Arbeitsrecht öfter vorkommt, aber erst mit Leben gefüllt werden muss. Immer dann, wenn ein Vertragspartner – in der Regel der Arbeitgeber – die Leistung des anderen einseitig bestimmen kann, muss er dies nach »billigem Ermessen« tun.

Der Arbeitgeber ist beispielsweise aufgrund seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) berechtigt, die Arbeitsleistung seiner Angestellten näher zu bestimmen und Inhalt, Ort und Zeit festzulegen, sofern dies nicht durch Arbeits-, Tarifvertrag oder Gesetz erfolgt. Dabei hat der Arbeitgeber einen Ermessenspielraum, den er aber »billig« ausüben muss. Das heißt: er muss in angemessener Weise die Interessen der Beschäftigten berücksichtigen. Dazu gehört auch, privaten Lebensumständen, besonderen Vorlieben, Abneigungen und Kenntnissen der Beschäftigten Rechnung zu tragen.

Aber auch das Betriebsverfassungsgesetz kennt den Begriff der »Billigkeit«: Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Betriebsrat muss überwachen, dass alle Beschäftigten im Betrieb nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden (vgl. § 75 Abs. 1 BetrVG).

Eine weitere Argumentation ist die arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers angemessene Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit für die Arbeitnehmer zu ergreifen. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich gesunde Arbeitnehmer nicht durch infizierte Personen anstecken können oder besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer den Betrieb nicht betreten.

Ist der Mitarbeiter denn an Covid erkrankt? Dann soll er sich in Quarantäne begeben. Zur Gehaltsregelung im § 56 Infektionsschutzgesetz schauen.


Die Entscheidung des Arbeitgebers ist hinsichtlich der Anordnung von Homeoffice unter diesen Umständen durch sachliche und objektiv nachvollziehbare Gründe gerechtfertigt.

Löst Mitbestimmung des BR aus. In meinen Augen eine Versetzung.
Unter Versetzung ist gem. § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches zu verstehen, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Soll also ein bisher in den Betriebsräumen des Arbeitgebers tätiger Arbeitnehmer in Zukunft im häuslichen Bereich die Arbeit ausführen, so handelt es sich um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches für eine längere Dauer, zumindest aber unter Veränderung der bisherigen Arbeitsumstände, mithin also um eine Versetzung im Rechtssinne.

Gründe sind z.B. Schutz von Leben und Gesundheit der Belegschaft, Schutz der Fortexistenz des Betriebes, Sicherstellung des Betriebszweckes und der Funktion des Betriebes, ... . Die geltenden betrieblichen Arbeitsschutzstandards erfordern derartige betriebliche Schutzmaßnahmen um z.B. den Mindestabstand bei Organisationseinheiten ohne ausreichende Räumlichkeiten einhalten zu können. Dies erfordert Homeoffice und eine flexible Einteilung der personellen Anwesenheit im Büro.

Dadurch wird zum einen das Infektionsrisiko generell deutlich reduziert. Zum anderen kann der Arbeitsbetrieb bei einem Infektionsfall teilweise mit dem anderen Belegschaftsteil aufrechterhalten werden.

Sind normale Aussagen, außerdem wenn schon die betrieblichen Arbeitsschutzstandarts erwähnt werden gelten die auch im HomeOffice.


Der Rückgriff auf private Technik wird mit aktuellen Beschaffungsprobleme und der nur vorübergehenden Nutzung erklärt.

Ups, ist ja bedauerlich das jetzt die betriebliche IT Infrastuktur gehackt wurde. Ich konnte ja nicht Wissen das mein privater PC voll mit Trojanern, Viren, etc. ist, und diese nun alle auf den Firmenrechnern sind. Außerdem möchte ich nicht, dass die IT auf meinen Privatrechner zugreift und somit meine Daten und Logfiles einsehen kann.
Die Beschaffungsprobleme sind Probleme des AG und nicht des AN.
Was sagt den der IT Admistrator und der Datenschutzbeauftragte dazu?

LG
Bifavi


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