Einsichtnahme Wählerlisten (Wahlen)

JoN, Friday, 28.07.2006, 15:03 (vor 6492 Tagen)

Hallo,
eine etwas kniffliche Frage ist das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerliste. Es ist nicht weiter eingeschränkt in der Wahlordnung (§3). Aus dem Recht auf Einspruch gegen die Wählerliste könnte man rückschließen auf Einschränkung für Berechtigte auf Einsicht in die Wählerliste (§4) nämlich auf Wahlberechtigte oder in dem Betrieb Beschäftigte mit einem berechtigten Interesse an der ordnungsgemäßen Wahl.
Soweit die eine Sicht.
Aus Sicht des Datenschutzes ist die Tatsache der Schwerbehinderung ein sensibles Datum, dass nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen genutzt werden darf (ich verkneif mir hier die Paragrafen aus dem BDSG).
Ist also zu fragen, wie hier bei der Einsichtnahme in die Wählerliste rechtlich korrekt vorgegangen werden kann.
Darf der Einsichtnehmer nur seine Daten bzw. die Daten der Person seines berechtigten Interesses sehen> Oder ist die Tatsache, in der Wählerliste zu stehen - also schwer behindert zu sein - nicht weiter schützenswert>
Kennt jemand dazu Rechtskommentierungen oder Urleile>
Danke für Eure Hilfe im voraus!
JoN


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