Einsichtnahme Wählerlisten (Wahlen)

traute, Monday, 31.07.2006, 08:43 (vor 6489 Tagen) @ JoN

hallo joN,
die wählerliste muß beim vorsitzenden des wahlvorstandes vorliegen. ein berechtigtes interesse dürfte zb sein, wenn jemand am wahltag oder kurz vorher seinen GL oder feststellungsbescheid erhalten hat. die/derjenige wäre dann auch wahlberechtigt und müßte das durch vorlage des bescheides nachweisen, damit er in die wählerliste nachgetragen wird.

niemand anders als wähler haben einsicht in die liste (die sbv kennt sie natürlich auch). kommt also jemand und fragt nach, ob eingetragen, würde ich die liste nehmen, alle anderen über und unter dem eintrag abdecken und dem anfrager seine eigene zeile zeigen. damit wäre das erledigt. unter umständen würde ich mir einen vermerk machen, wer nachgefragt hat (zur eigenen sicherheit). wer sonst, außer wähler sollten ein berechtigtes interesse haben>

gruß, traute


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