Einblick in die Liste der Wahlberechtigten bei vereinfachter Wahl? (Wahlen)

Wolfgang E., Thursday, 02.11.2006, 13:07 (vor 6395 Tagen) @ BirgitKE

» Ein Kollege, nicht schwerbehindert, nicht gleichgestellt möchte im vereinfachten Wahlverfahren kandidieren und um von einem Wahlberechtigten in der Wahlversammlung vorgeschlagen werden zu können, will er die Wählerliste einsehen, um die Kollegen entsprechend ansprechen zu können.

» Weiterhin muss er sein berechtigtes Interesse nachweisen. Wem und in welcher Form > Beim vereinfachten Wahlverfahren gibt es ja keinen Wahlvorstand.

Ich teile die Auffassung des Datenschutzbeauftragten zumindest bezüglich des vereinfachten Wahlverfahrens und würde als Vertrauensperson bei vereinfachter Wahl keinesfalls Einsicht in die Liste der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen gewähren.

Ich kenne keine Rechtsvorschrift, wonach die Vertrauensperson die Befugnis hat, behinderten geschweige denn nichtbehinderten Beschäftigten die Schwerbehindertenliste zu zeigen. Die Vorschrift über die Auslegung des Wählerverzeichnisses richtet sich nur an den Wahlvorstand im förmlichen Verfahren (§ 3 SchwbVWO) und nicht etwa an die Vertrauensperson (im vereinfachten Verfahren).

Die Vertrauensperson ist daher auch insoweit zum Stillschweigen verpflichtet (§ 96 Abs. 7 SGB IX). Wenn eine Vertrauensperson die Liste ohne gesetzliche Ermächtigungsnorm offenbart, dürfte dies als Amtspflichtverletzung anzusehen sein.

Einer möglichen Wahlanfechtung würde ich sehr gelassen entgegensehen, da ich die Erfolgsaussichten jedenfalls bei vereinfachter Wahl für äußerst gering einschätze und eine aktuelle Rechtsprechung zur Rechtsklarheit bzw. Rechtssicherheit beitragen würde.


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