Beteiligungsrechte von MAV+BR im Bewerbungsverfahren bei fehlender SBV (Umgang mit BR / PR)

Anja Steinhoff ⌂, Essen, Monday, 08.02.2021, 17:37 (vor 1175 Tagen)

Hallo in die Runde,

nachdem ich wie gewünscht zunächst die Suchfunktion genutzt habe, dort aber nicht fündig wurde (ich hoffe, ich habe nichts übersehen…), wende ich mich mit einer Frage ans Forum und hoffe auf Euer Schwarmwissen. Danke schon jetzt für Euer Feedback.

Hintergrund:
Ich bin (nicht freigestellte) SBV und MAV in Personalunion bei einem regionalen Gesundheitskonzern in NRW. Es gelten in den meisten Gesellschaften des Konzerns die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)" sowie die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Im Konzern gibt es Gesellschaften / Einrichtungen ohne SBV, aber mit einer Mitarbeitervertretung (MAV) bzw. einem Betriebsrat. Eine SBV-Stufenvertretung bzw. eine Konzern-SBV ist nicht vorhanden.

In § 28a MAVO (Mitarbeitervertretungsordnung) heißt es:
(1) 1 Die Mitarbeitervertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. 2 Sie achtet darauf, dass die dem Dienstgeber nach §§ 154, 155, 164, 166 und 167 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden und wirkt auf die Wahl einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin.

Leider ist die Bereitschaft für das SBV-Mandat nicht in allen unseren Betrieben gleichermaßen vorhanden – trotz wiederholter Bemühungen der MAV / des BR. Fehlt die SBV im Betrieb, stellen sich – auch seitens des Dienstgebers - immer wieder Zuständigkeitsfragen, so zum Beispiel hinsichtlich der Beteiligung der MAV / des BR im Bewerbungsmanagement.

Nach § 164 SGB IX muss der DG die betriebliche Interessensvertretung ohnehin genauso wie die SBV unmittelbar über eingehende Bewerbungen schwerbehinderter / gleichgestellter Kandidat:innen informieren.

Offen ist allerdings, sofern sich schwerbehinderte / gleichgestellte Kandidat:innen bewerben:

  • Umfasst dies im Falle einer fehlenden SBV auch die Einsichtsmöglichkeit in die relevanten Bewerbungsunterlagen und das Teilnahmerecht an Vorstellungsgesprächen für die MAV / den BR? Sprich: Hat die betriebliche Interessensvertretung dann all die Rechte, die üblicherweise die SBV hat?

  • Ist die MAV / der BR sogar zur Beteiligung am Bewerbungsverfahren "verpflichtet"?

Danke für profunde Antworten – gerne mit konkreten Bezugsquellen und Verweisen.

Beste Grüße :-)
Anja Steinhoff


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