Beteiligungsrechte von MAV+BR im Bewerbungsverfahren bei fehlender SBV (Umgang mit BR / PR)
Hallo Wolfgang,
vielen Dank.
Wir haben nach § 24 (2) MAVO eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Somit sollte der § 180 (1) SGB IX erfüllt sein, auch wenn die MAVO mit § 52 der "Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" lediglich mit überschaubaren Regelungen Rechnung trägt. Der Hinweis auf die Gesamt-SBV erfolgt hier (leider) nicht.
Ein schönes Wochenende!
VG
Anja