Beteiligungsrechte von MAV+BR im Bewerbungsverfahren bei fehlender SBV (Umgang mit BR / PR)
Hallo,
Das heißt, eine echte Alternative bei mangelnder SBV in den Einzelgesellschaften könnte nur eine Stufen-SBV bzw. Konzern-SBV sein, die in solchen Fällen zuständig wäre. Korrekt?
Ja, das ist korrekt. Diese Vertretungen haben per Gesetz, § 180 Abs. 6 SGB IX eine "Ersatzzuständigkeit". Allerdings muß im Bereich der MAV die Anwendbarkeit des § 180 SGB IX durch die MAVO geregelt sein.
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&Tschüß
Wolfgang