Beteiligungsrechte von MAV+BR im Bewerbungsverfahren bei fehlender SBV (Umgang mit BR / PR)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 09.02.2021, 12:26 (vor 1175 Tagen) @ Anja Steinhoff

Hallo,

Das heißt, eine echte Alternative bei mangelnder SBV in den Einzelgesellschaften könnte nur eine Stufen-SBV bzw. Konzern-SBV sein, die in solchen Fällen zuständig wäre. Korrekt?

Ja, das ist korrekt. Diese Vertretungen haben per Gesetz, § 180 Abs. 6 SGB IX eine "Ersatzzuständigkeit". Allerdings muß im Bereich der MAV die Anwendbarkeit des § 180 SGB IX durch die MAVO geregelt sein.

--
&Tschüß

Wolfgang


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