Weitergabe von Inhalten aus vertraulichen Gesprächen (Umgang mit Arbeitgeber)

Cebulon, Wednesday, 31.03.2021, 14:32 (vor 1121 Tagen) @ Rainer

 ich bin noch nicht sehr lange stellv. SBV und konnte bis jetzt noch keine Schulung besuchen (coronabedingt) und daher benötige ich euer Wissen.

Hallo Rainer, auch 2021 gibt’s hochkarätig besetzte Online-Schulungen für die SBV, teils sogar kostenfrei.

Er wurde zu Beginn des Gespräches darüber informiert, dass ich in meiner Eigenschaft als stellv. SBV anrufe.

Eine solche Befugnis bestünde nur bei Verhinderungsvertretung nach dem § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bzw. bei der Heranziehung durch die Vertrauenspersonen nach § 178 Abs. 1 Satz 3 oder 4 SGB IX – sonst selbstverständlich nicht, da nicht im aktiven Mandat.

Da der Herr xyz aber schon mit einigen Koll. verbale Auseinandersetzungen hatte und auf der Beliebtheitsskala nicht gerade an erster Stelle steht, äußerte ich hier Bedenken, dass evtl. hier die Objektivität auf der Strecke bleibt.

Ich wäre mit solchen pauschalen „Unterstellungen“ etwas vorsichtig, z.B. von der Beliebtheit von einem Bediensteten einfach auf dessen Objektivität zu schließen oder umgekehrt. Denn einen derartigen zwingenden Erfahrungssatz gibt es m.E. nicht. Im Übrigen können derzeit über genaue Reihung allenfalls Mediziner wie Betriebsärze befinden im Rahmen der Rechtsverordnung zur Priorisierung des Bundes und nicht irgendein Bürokrat. Eine generelle durchgängige „Reihenimpfung“ ganzer Behörden sieht diese Bundesverordnung derzeit bekanntlich (noch) nicht vor, sondern Impfpriorisierung.

Erstimpfung für alle bis Ende Juni realistisch
Womöglich ist das jedoch in DREI MONATEN alles schon wieder überholt nach Professor Lauterbach, der heute auf Twitter postete:
„Es geht kein Impfstoff verloren wenn wir mehr Astra bei Älteren und mehr BionTech bei Jüngeren einsetzen. Aber wir könnten bis Ende Juni ALLEN Impfwilligen Erstimpfung geben. Das verhindert fast alle Todesfälle. 2. Impfung kann man in 3. Quartal schieben.

Darf er den Inhalt des Gespräches mit der Nennung meines Namens überhaupt weitergeben?

Ja – dieser Vorgesetzte darf den Namen des stellvertr. Mitgliedes der SBV und dessen vage Mutmaßungen „ins Blaue hinein“ m.E. nennen.

Gruß,
Cebulon


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