Weitergabe von Inhalten aus vertraulichen Gesprächen (Umgang mit Arbeitgeber)

Cebulon, Wednesday, 31.03.2021, 18:57 (vor 1115 Tagen) @ Rainer

Da ich von der ersten Vertrauensperson dazu beauftragt wurde, ist die Form gewahrt und ich durfte tätig werden.

Hallo, sehe das etwas anders: Eine Stellvertretung amtiert nicht „im Auftrag“ der Vertrauenspersonen, sondern vertritt in den genannten zwei Fällen bei Verhinderung oder Heranziehung bei über 100 sbM. Eine „erste“ VP gibts begrifflich nicht, und die Stellvertretung handelt und unterschreibt nie im Auftrag.

Der Vorgesetzt hätte hier also Verschwiegenheitplicht gehabt und hat, da hier personenbezogene Daten und da reicht schon die der Name xyz, daher gegen den Datenschutz verstoßen ...... Ich habe nun mal den Datenschutzbeauftragten gesprochen und es wird geprüft.

Auch das sehe ich etwas kritisch: Gegen welche konkrete Norm des Landes-, Bundes- bzw. EU-Rechts sollte denn da verstoßen worden sein bezüglich Datenschutz, wenn er lediglich den Namen des stellv. SBV-Mitglieds und dessen vage „Bedenken“ weitergibt? Finde das nicht sehr geschickt, wenn die Stellvertretung mal so locker nebenbei die Objektivität eines Kollegen pauschal anzweifelt beim Vorgesetzten. Das muss sich dieser Kollege nicht bieten lassen! Halte eher solche diffusen Andeutungen hintenrum für rufschädigend. Der Vorgesetzte hat_m.E alles richtig gemacht, den persönlich angegriffenen Kollegen zu informieren, damit dieser sich evtl. sachlich rechtfertigen kann.

Ich habe nun auch eine Antwort von der HSBV

Deren pauschale Ansicht zum Bsp. zur „Verschwiegenheitspflicht“ kann_ich so nicht nachvollziehen gemäß SGB IX-Standardliteratur (vergl. bspw Düwell, LPK-SGB IX § 178 Rn. 115). Wo hat denn die HSBV das her?

Gruß,
Cebulon


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