Fragebogen Gleichstellung (Allgemeines)
Hallo,
für Betriebs- und Personalräte gibt es zwar eine gesetzliche Schweigepflicht, allerdings gilt diese nicht untereinander - sofern es keine ausdrücklich gesetzlich normierten Ausnahmen gibt wie zB in § 82 Abs. 2 BetrVG:
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__82.html
Von der AA wird auch nicht ein einzelnes BR- oder PR-Mitglied angeschrieben, sondern der PR oder BR als beschränkt rechtsfähiges Gremium.
Datenschutzrechtlich ist daher gegen die geschilderte Vorgehensweise aus meiner Sicht nichts Prinzipielles einzuwenden, solange sich das Gremium insgesamt an seine Schweigepflichten hält.
Ob diese Vorgehensweise allerdings organisatorisch sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.
Eine Stellungnahme ggü. der AA muß betriebsverfassungsrechtlich aus meiner Sicht nicht durch das Gremium oder einen beschließenden Ausschuss beschlossen werden. Derartige Stellungnahmen gehören aus meiner Sicht zu den "laufenden Geschäften", die das Gremium entweder einem einzelnen BRM oder aber einem Betriebsausschuss zur Erledigung zuordnen kann und auch sollte.
Die Rechtslage im Personalvertretungsrecht kann ich nicht beurteilen.
Entscheidend ist bei der Stellungnahme die Zusammenarbeit mit der SBV, damit die Stellungnahmen den gleichen Tenor haben.
Bei uns im Betrieb werden diese Stellungnahmen ausschließlich von der SBV verfasst, da wir als SBV die Fälle am Besten kennen. Wir leiten dann unsere Stellungnahme (nach vorheriger Information und mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Betroffenen) an den BR weiter, der diese Stellungnahme dann zwar etwas umschreibt, aber vollinhaltlich übernimmt und dann beide Stellungnahmen zusammen an die AA schickt.
Ob und was der AG dann noch schreibt, ist dessen Angelegenheit.
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&Tschüß
Wolfgang