Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung (Allgemeines)

Hansmann, Niedersachsen, Wednesday, 02.06.2021, 16:10 (vor 1059 Tagen)

Hallo und guten Tag,

im Netz habe ich diese Formulierung gefunden:
Arbeiten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer WfbM dauerhaft auf ausgelagerten Arbeitsplätzen in Betrieben, wird die Arbeitsleistung für die WfbM erbracht und kann somit nicht auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.

Ich habe es so ähnlich im SGB9 schon mal gelesen, weiß aber nicht mehr, wo genau.

Die Frage ist nun für mich, wie ist der Begriff "dauerhaft" definiert?
Mein Arbeitgeber erfüllt die 5% Beschäftigungspflicht seit Jahren nur mithilfe unserer Klienten.
Schummelt mein Arbeitgeber?

Viele Grüße Hansmann


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