Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung (Allgemeines)

Cebulon, Monday, 14.06.2021, 15:12 (vor 1044 Tagen) @ Hansmann

So wie ich es schrieb, wurde es uns beim SBV1 Lehrgang vermittelt.

Da hat der Referent dieses Lehrgangs sich wohl einfach unkritisch an der viel zu pauschalen Ansicht in BIH-Wahlbroschüre 2018 auf Seite 17/37, orientiert, wenn er das wirklich so pauschal gesagt haben sollte. Diese pauschale Ansicht wird in der führenden Standardliteratur zum SGB IX jedenfalls eindeutig abgelehnt wie etwa von Adlhoch, Prof. Düwell und Prof. Dr. Kohte. Auf „Arbeitsverhältnis“ mit diesem Unternehmen kommt es_nicht an, sondern vielmehr auf eine „Beschäftigung“ im Betrieb laut ständiger Rechtsprechung. Vergl. auch Kohte, Fachbeitrag B 17/2014, Werkstattbeschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen auf reha-recht – zum LAG München 28.05.2014 – 8 TaBV 34/12 (rechtskräftig).

Leitsatz:
Schwerbehinderte Menschen, die auf ausgelagerten Arbeitsplätzen i.S.v. § 136 Abs. 1 S. 5 S. 6 SGB IX einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, haben das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung des Betriebs, der diese ausgelagerten Arbeitsplätze zur Verfügung stellt.

Gruß,
Cebulon


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