Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung (Allgemeines)
Hallo,
es gilt der Positivkatalog zur Anrechnungsfähigkeit des § 158 SGB IX.
Bei ausgelagerten Arbeitsplätzen spielt es dabei keine Rolle, ob die Auslagerung mehr oder weniger dauerhaft ist.
Nur unter Voraussetzung des Abs. 3 werden WfbM-Beschäftigte in Betrieben mitgezählt.
Was ist daran unklar ?
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&Tschüß
Wolfgang