Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung (Allgemeines)
Allerdings für Beschäftigte der WfbM bin ich meines Erachtens als SBV nicht zuständig, die haben den Werkstattrat.
Das ist richtig
Nein – das ist so viel zu pauschal bzw. falsch. Zur Rechtsfrage des SBV-Wahlrechts bei einer betriebsintegrierten Beschäftigung auf ausgelagerten Gruppenarbeitsplätzen bzw. auf Einzelarbeitsplätzen siehe z.B. Adlhoch, Behindertenrecht, br 3/2017, Seite 63 bis 64, Vertrauenspersonen fragen. Danach kommt SBV-Wahlrecht in Betracht und folglich auch Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung fürs Betriebsverhältnis. Ebenso zu Recht Adlhoch vom LWL-InA in Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rn. 29 zu § 94 a.F.
Nach Prof. Düwell, Wahl der Schwerbehindertenvertretung, 2018, Kap. 1.2.7, werden von der SBV auch vertreten: „die in den Betriebsablauf eingegliederten schwerbehinderten Rehabilitanden der WfbM, die auf ausgelagerten Arbeitsplätzen (sog. Betriebsintegrierte Beschäftigung) tätig_sind.“ Ausgenommen allenfalls, wenn Werk- oder Dienstvertrag, mitnichten aber bei „verkappter“ Leiharbeit.
Gruß,
Cebulon