Wohnsitz in Paraguay (Antragstellung / Widerspruch)

Cebulon, Tuesday, 07.09.2021, 22:07 (vor 934 Tagen) @ wurzelkasper

Das Thema Rente für Schwerbehinderte wurde schon mal vor dem BSG verhandelt.

Das wurde schon von mehreren Senaten des BSG verhandelt.

Wer Rente als schwerbehinderter Mensch beziehen will, muss zum Zeitpunkt des Renteneintritts schwerbehindert sein und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Bundessozialgericht (BSG) vom 12.4.2017 Az. B13R 15/15R

Das mit diesem „gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland“ kann ich dem BSG so pauschal nicht entnehmen. Einen solchen Rechtssatz hat m.W. jedenfalls das BSG so niemals aufgestellt. Ein solcher Unsinn kann dem Bundessozialgericht nicht unterstellt werden.

Wobei ich mir das mit der Freizügigkeit in der EU und einem Rentenanspruch in Deutschland und AGG als eine interessante Frage für den EuGH vorstellen könnte.

Nein – keine interessante Frage, da schon längst geklärt:

Der EuGH würde einen solchen Fall gar nicht verhandeln wie den im zitierten BSG-Urteil v. 12.04.2017, B 13 R 15/15 R, Gründe 2.d (Rn. 43). Im_zitierten Urteil ging’s doch gerade nicht um Auswanderung in einen anderen EU-Staat, sondern vielmehr in ein außereuropäisches Land nach Paraguay in Südamerika: „Der Kläger ist in ein außereuropäisches Land umgezogen, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde, dem ggf eine Gebietsgleichstellung entnommen werden könnte.“ (Rn. 43). Welches EU-Recht sollte denn da in Südamerika verletzt sein?

Der Kläger kann sich auch nicht auf seinen Schwerbehindertenausweis berufen, den das zuständige Versorgungsamt im Jahr 1999 bis Ende Dezember 2014 verlängert hatte. Denn für den RV-Träger entfaltet der Schwerbehindertenausweis nur im Hinblick auf die gesundheitliche Voraussetzung - nicht aber auf "Inlandsbezug" Drittbindungswirkung. (Randnr. 32–34)

Gruß,
Cebulon


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