Beschäftigungsanspruch = Anspruch auf Arbeitsaufgaben ? (BEM)

hackenberger, Thursday, 14.09.2006, 11:00 (vor 6443 Tagen) @ ulrike

Hallo Ulrike,

der Beschäftigungsanspruch ergibt sich aus § 81 (4) SGB IX. Weiter gibt es auch im öffentl. Dienst i.d.R. zusätzlich noch entsprechende Fürsorgeerlasse welche ggf. noch weitergehende Regelung beinhalten.

Auszug aus dem Kommentar zum § 81 (4)
… Schwerbehinderte Menschen können von ihrem Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten eine Beschäftigung verlangen, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Es geht also nicht nur darum, für schwerbehinderte Menschen irgendeinen Arbeitsplatz zu finden. Vielmehr sind die dem schwerbehinderten Menschen eigenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten und seine persönlichen Neigungen zu erkennen und ggf. zu fördern. In der Regel wird der erlernte bzw. ein verwandter Beruf den beste Ansatz für eine Teilhabe des schwerbehinderten Menschen sein.

…… Jedenfalls hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer einen einklagbaren privatrechtlichen Anspruch auf eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angepasste Beschäftigung


Auch zum Thema Besetzung freier Arbeitsposten/Dienstposten gibt es entsprechende Aussagen.
…. Die Prüfungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber überhaupt beschäftigungspflichtig ist oder die Pflichtarbeitsplätze bereits besetzt sind oder noch freie Pflichtarbeitsplätze zur Verfügung stehen. Auch dann, wenn ein freier Arbeitsplatz mit bereits beschäftigten Arbeitnehmern im Rahmen einer betriebsinternen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG besetzt werden soll, ist die Prüfung vorzunehmen. In diesem Fall kommt es darauf an, bereits beschäftigten schwerbehinderten Menschen, die z. B. auf ihrem Arbeitsplatz aufgrund ihrer Behinderung Schwierigkeiten haben, Arbeitsplätze möglichst dauerhaft zu sichern.


Auch sofern sich ein bereits im Betrieb/Unternehmen/Behörde bereit Beschäftigter auf eine freie Stelle bewirbt und er nicht berücksichtigt wird, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch gem. § 81 SGB IX ergeben. Dieses bezieht sich auch auf freie Stellen welche extern ausgeschrieben werden.

Du müsstest ja auf deine Bewerbungen Absagen erhalten haben. Diese wären dann ggf. rechtlich zu prüfen ob sich hier Schadenersatzansprüche gem. § 81 ergeben.

Weiter könnte hier auch ein Verstoß gegen das nun im Kraft befindliche AGG ergeben. Du findest hier bei Nutzung der Suchmaschine gute Hinweise zum AGG. Siehe z.B.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen, Bonn
12-seitiger "Beihefter" aus der Zeitschrift: Betrieb und Personal
http://www.mkvdp.de/de/aktuell/download-diskriminierungsschutz-arbeitsrecht-allgemeine-gleichbehandlungsgesetz.pdf

Was sagt /unternimmt eigentlich Deine SchwbV und PR>>


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