Beschäftigungsanspruch = Anspruch auf Arbeitsaufgaben ? (BEM)

traute, Thursday, 14.09.2006, 15:35 (vor 6443 Tagen) @ ulrike

» » Hallo Michael,
»
» die Gesetzeskommentare sind ja wirklich interessant. Vielen Dank.
»
» Vielleicht gibt es auch zu einem anderen - grundsätzlichen - Problem der
hallo ulrike,
bei gleicher eignung bedeutet: das ausschreibungsprofil muß erfüllt sein.

die prüpfung sollte nachvollziehbar und transparent sein. d.h. frage deine SBV, ob sie in das prüfungsverfahren einbezogen wurde. hat sie deine bewerbungsunterlagen gesehen> warst du zum vorstellungsgespräch eingeladen> wenn nein, warum nicht> wende dich an deine SBV und weise auch auf den fürsorgeerlaß hin.

gibt es bei euch eine integrationsvereinbarung> laß sie dir geben.

interne haben vorrang vor externen. bei uns gibt es dazu eine dienstvereinbarung.

gruß, traute


» Einstellung von schwerbehinderten Personen eine "Interpretationshilfe":
» In den Ausschreibungen (zumindest im öffentlichen DIenst) wird ja immer
» darauf hingewiesen, daß schwerbehinderte Bewerber bei gleicher
» Eignung
bevorzugt eingestellt / berücksichtigt würden.
» Wie ist denn der Begriff der "gleichen Eignung" definiert > Sicher muß das
» Anforderungsprofil erfüllt werden - aber doch sicher nicht zu 100 %. Und
» was passiert, wenn z.B. ein schwerbehinderter Bewerber nicht auf Platz 1
» eines Bewerberrankings ist. Gibt es hier die Notwendigkeit, bestimmte KO.
» - Kriterien festzulegen, die zusammen mit dem Ausschreibungstext die
» "gleiche Eignung" präzisieren > Oder ist es üblich die "gleiche Eignung"
» über einen Prozentsatz zu beschreiben, zu dem die Anforderungen erfüllt
» sein müssen (z.B. 80 oder 90 %)> Und wenn dann ein nichtbehinderter
» Bewerber z.B. 95 % der Anforderungen erfüllt, dann gilt der
» schwerbehinderte Bewerber immer noch als "gleich geeignet", obwohl er im
» Ranking hinter dem nichtbehinderten Bewerber liegen würde >
» Mich würde interessieren, wie dies gehandhabt wird.
»
» Viele Grüße
»
» ulrike


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