Beschäftigungsanspruch = Anspruch auf Arbeitsaufgaben ? (BEM)
» Hallo Michael,
die Gesetzeskommentare sind ja wirklich interessant. Vielen Dank.
Vielleicht gibt es auch zu einem anderen - grundsätzlichen - Problem der Einstellung von schwerbehinderten Personen eine "Interpretationshilfe":
In den Ausschreibungen (zumindest im öffentlichen DIenst) wird ja immer darauf hingewiesen, daß schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt / berücksichtigt würden.
Wie ist denn der Begriff der "gleichen Eignung" definiert > Sicher muß das Anforderungsprofil erfüllt werden - aber doch sicher nicht zu 100 %. Und was passiert, wenn z.B. ein schwerbehinderter Bewerber nicht auf Platz 1 eines Bewerberrankings ist. Gibt es hier die Notwendigkeit, bestimmte KO. - Kriterien festzulegen, die zusammen mit dem Ausschreibungstext die "gleiche Eignung" präzisieren > Oder ist es üblich die "gleiche Eignung" über einen Prozentsatz zu beschreiben, zu dem die Anforderungen erfüllt sein müssen (z.B. 80 oder 90 %)> Und wenn dann ein nichtbehinderter Bewerber z.B. 95 % der Anforderungen erfüllt, dann gilt der schwerbehinderte Bewerber immer noch als "gleich geeignet", obwohl er im Ranking hinter dem nichtbehinderten Bewerber liegen würde >
Mich würde interessieren, wie dies gehandhabt wird.
Viele Grüße
ulrike