Wahlvorstand (Wahlen)
» nur wahlberechtigte können wahlvorschläge machen.
» diese vorschläge können auch nicht wahlberechtigte beinhalten, aber nicht
» umgekehrt.
» meiner meinung nach wäre das ein anfechtungsgrund für nichtigkeit.
Hallo Traute,
deine Meinung ist richtig im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes.
Im Geltungsbereich des BPersVG gelten andere "Regeln":
Laut Handlungsanleitung zur SchwbV-Wahl, 4. Auflage, Bund-Verlag (Seite 40) kann im Geltungsbereich des BPersVG ein nicht wahlberechtigter Beschäftigter als Vertreter des Wahlvorschlages fungieren.
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter