Wahlvorstand (Wahlen)

hackenberger, Friday, 15.09.2006, 09:42 (vor 6444 Tagen) @ traute

Hallo Traute,

das passive Wahlrecht (also gewählt werden können) haben auch nicht Schwerbehinderte/Gleichgestellte.
Im § 6 der SchwbVWO heißt es :

Abs. 1 Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen.


Der Begriff Wahlberechtigte ist nicht eingeschränkt auf >>> aktive <<< Wahlberechtigte!!!

Passive Wahlberechtigte fallen somit auch unter den § 6 Abs. 1 SchwbVWO.

Stützunterschriften auf Wahlvorschlägen können/dürfen aber nur von aktiv Wahlberechtigten (lt. Wähleriste) geleistet werden. Der Wahlvorstand muss dieses anhande der Wählerlisten prüfen. Sofern Stützunterschriften von NICHT (aktiv) Wahlberechtigten geleistet wurden, sind diese vom Wahlvorstand zu streichen.


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