Mangelnde Beteiligung der SBV beim BEM (Allgemeines)

WoBi, Monday, 14.08.2023, 11:31 (vor 259 Tagen) @ Remhagen

Hallo Remhagen,

BEM ist nicht absolut zwingend vorgegeben, wie von anderen ausgeführt. BEM findet im Rahmen von "ultima ratio" Berücksichtigung.

Nachdem vorliegend bereits das BTHG vom 23.12.2016 bei der Durchführung von BEM nicht berücksichtigt wurde, setzen wir auch auf die Änderung mit Wirkung vom 10.06.2021 durch Art.7 Nr.21a des Teilhabestärkungsgesetzes vom 02.06.2021 (BGBl I, S.1387 ff.).
Zu diesem Zeitpunkt wurde als neuer Satz 2 in § 167 Abs.2 SGB IX eingefügt:
"Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen."

Die Rechtsaufklärung des Arbeitnehmers für die BEM-Durchführung durch die Arbeitgeberin war u.a. ohne diesen Hinweis und deshalb m.E. das BEM-Einladungsschreiben rechtlich unzureichend.:-P
Das BEM wurde durch die Arbeitgeberin m.E. nicht bzw. nicht ausreichend angeboten.;-)

Mal sehen wie es das Arbeitsgericht im nächster Schritt beim Gütetermin sieht.

--
Gruß
Wolfgang


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