Auslegung § 95/2 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

Daniel Ohmes, Friday, 15.09.2006, 11:04 (vor 6445 Tagen) @ Wolfgang H.

Ich finde die Kommentierung aus der Zeitschrift "Behindertenrecht" Heft 6/2005 sehr gut :-) :-) :-) :
Schon vom Wortsinn her beinhaltet "unverzüglich" eine Vorverlagerung der Unterrichtsverpflichtung des Arbeitgebers in zeitlicher Hinsicht.
Unverzüglich bedeutet, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung ohne schuldhaftes Zögern in einer Schwerbehindertenangelegenheit zu informieren hat, sobald die Angelegenheit dem Arbeitgeber bekannt wird, und so frühzeitig, dass sich die Schwerbehindertenvertretung eine eigene Meinung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt bilden kann, um rechtzeitig zu einer noch zu treffenden Entscheidung Stellung nehmen kann.
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie über eine Angelegenheit, die einen Schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten berührt, erstmalig mit einem fertigen Entwurf der Entscheidung der fraglichen Personalmaßnahme in Kenntnis setzt, ist dies nicht unverzüglich im Sinne des § 95 Abs. 2 SGB IX.
.....
Weitere Informationen bitte ich dem Artikel zu entnehmen. oder mir die Faxnummer mitteilen, dann kann ich diesen Artikel auch zu faxen.
0511/1012214 Telefon von 09:00 bis 14:30 tagsüber
Ich bekomme ihn leider nicht verlinkt, jetzt vielleicht doch, dies ist nur das Inhaltsverzeichnis, :-(
http://www.boorberg.de/uploads/05_06_behinre_online.pdf


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